Satzung des Vereins FW Freie Wähler Tutzing

§ 1 Name, Sitz und Ziel­set­zung des Ver­eins

1) Der Ver­ein FW Freie Wäh­ler Tutz­ing ist eine Ver­ei­ni­gung par­tei­po­li­tisch unge­bun­de­ner Bür­ger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemein­de Tutz­ing zu betrei­ben­de Kom­mu­nal­po­li­tik zum Bes­ten der Bür­ger­schaft ein­zu­wir­ken.

2) Des­halb betei­ligt sich der Ver­ein FW Freie Wäh­ler Tutz­ing an den Wah­len zum Gemein­de­rat und deren Vor­be­rei­tung in Wort und Schrift. Er tritt inso­weit als über­par­tei­li­che freie Wäh­ler­grup­pe im Sin­ne des Baye­ri­schen Gemein­de­wahl­ge­set­zes als FW Freie Wäh­ler Tutz­ing bezeich­net auf.

3) Der Ver­ein FW Freie Wäh­ler Tutz­ing hat sei­nen Sitz in Tutz­ing.

§ 2 Zweck

1) Zweck und Auf­ga­be des Ver­eins FW Freie Wäh­ler Tutz­ing besteht dar­in, den Bür­gern der Gemein­de Tutz­ing eine Orga­ni­sa­ti­ons­form zu bie­ten, die es ermög­licht, alle kom­mu­na­len Ange­le­gen­hei­ten in Frei­heit und Unab­hän­gig­keit zu ver­tre­ten und dar­über mit­zu­be­stim­men.

2) Zur Ver­wirk­li­chung der poli­ti­schen Mit­ar­beit sind bei allen kom­mu­na­len Wah­len geeig­ne­te Per­sön­lich­kei­ten aus den Rei­hen des Ver­eins als Kan­di­da­ten zu benen­nen und zu för­dern, die in den betref­fen­den Ver­tre­tungs­or­ga­nen die Gewähr bie­ten, daß sie als Par­tei­freie allein ihrem Gewis­sen ver­ant­wort­lich sind und sach­ge­recht zum Woh­le der Gemein­de Tutz­ing und deren Bür­ger ent­schei­den.

3) Der Ver­ein FW Freie Wäh­ler Tutz­ing kann einer über­ört­li­chen, gleich­ge­sinn­ten Ver­ei­ni­gung bei­tre­ten.

§ 3 Mit­glied­schaft

1) Der Ein­tritt in den Ver­ein erfolgt durch schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung und setzt Voll­jäh­rig­keit, sowie wei­ter vor­aus, daß der Ein­tre­ten­de kei­ner poli­ti­schen Par­tei ange­hört. Die Ein­tritts­er­klä­rung wird mit der Bestä­ti­gung durch den Vor­stand wirk­sam. Im Fall der Ableh­nung ist der Vor­stand nicht ver­pflich­tet, die Grün­de anzu­ge­ben.

2) Die Mit­glied­schaft endet
a) durch den Tod des Mit­glie­des; c) durch Aus­schluß aus dem Ver­ein;
b) durch Aus­tritts­er­klä­rung; d) durch Strei­chung von der Mit­glie­der­lis­te.

3) Jedem Mit­glied ist der Aus­tritt aus dem Ver­ein frei­ge­stellt; er ist durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung gegen­über dem Vor­stand vor­zu­neh­men und wird mit Zugang wirk­sam. Eine antei­li­ge Erstat­tung des Bei­trags für das Kalen­der­jahr, in das der Aus­tritt fällt, fin­det nicht statt.

4) Die Vor­stand­schaft kann mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit ein Mit­glied aus­schlie­ßen, wenn es gegen die in den §§ 1, 2 aus­ge­führ­ten Grund­sät­ze ver­stößt oder einer poli­ti­schen Par­tei bei­tritt. Der Aus­schluß hat schrift­lich zu erfol­gen und wird mit Zugang wirk­sam. Das aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied kann bin­nen einer Frist von zwei Wochen schrift­lich ver­lan­gen, daß über den Aus­schluß die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det.

5) Ein Mit­glied kann durch Beschluß des Vor­stands von der Mit­glie­der­lis­te gestri­chen wer­den, wenn es trotz zwei­ma­li­ger Mah­nung mit der Erfül­lung sei­ner Bei­trags­pflicht im Rück­stand ist. Die Strei­chung darf erst beschlos­sen wer­den, wenn seit der Ver­sen­dung des zwei­ten Mahn­schrei­bens drei Mona­te ver­stri­chen sind. Dem Mit­glied ist die Strei­chung schrift­lich mit­zu­tei­len.

6) Ehren­mit­glie­der kön­nen natür­li­che Per­so­nen wer­den, die sich um den Ver­ein beson­ders ver­dient gemacht haben. Ehren­mit­glie­der haben alle Rech­te der ordent­li­chen Mit­glie­der. Die Ernen­nung zum Ehren­mit­glied erfolgt auf Vor­schlag des Vor­stan­des durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der erschie­ne­nen und abstim­men­den Mit­glie­der.

§ 4 Vor­stand­schaft

1) Der ehren­amt­li­che Vor­stand des Ver­eins besteht aus dem
a) 1. Vor­sit­zen­den; c) der erwei­ter­ten Vor­stand­schaft, bestehend aus
b) 2. Vor­sit­zen­den;
aa) dem Schrift­füh­rer;
bb) dem Finanz­vor­stand;
cc) jeweils einem Ver­tre­ter der Orts­tei­le Trau­bing, Die­men­dorf, Kamp­berg, Unter­zeisme­ring, sofern eine Mit­glied­schaft im Ver­ein besteht ;
dd) den gewähl­ten Mit­glie­dern des Gemein­de­ra­tes, soweit sie kei­ne ande­re Funk­ti­on im Vor­stand inne­ha­ben.

2) Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vor­sit­zen­de, die im Rah­men ihrer Ein­zel- ver­tre­tungs­be­fug­nis den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich ver­tre­ten. Intern geht das Ver- tre­tungs­recht des 1. Vor­sit­zen­den vor.

3) Die Vor­stand­schaft wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf jeweils drei Jah­re gewählt. Die Wahl ist schrift­lich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl offen vor­ge­nom­men wer­den, es sei denn, daß auch nur ein anwe­sen­des Mit­glied wider­spricht oder über mehr als nur einen Kan­di­da­ten abzu­stim­men ist.

§ 7 Mit­glie­der­ver­samm­lung

1) In jedem Geschäfts­jahr (Kalen­der­jahr) fin­det min­des­tens eine Mit­glie­der­ver­samm­lung statt, zu der die Mit­glie­der des Ver­eins durch den Vor­stand 10 Tage vor­her unter Anga­be der Tages­ord­nung schrift­lich ein­zu­la­den sind.

2) Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ist von der Vor­stand­schaft unver­züg­lich ein­zu­be­ru­fen, wenn der Bestand des Ver­eins gefähr­det ist oder des­sen Ziel­set­zung und Zweck geän­dert wer­den sol­len. Sie ist fer­ner bin­nen vier Wochen ein­zu­be­ru­fen, wenn dies von min­des­tens 1/3 der Mit­glie­der schrift­lich bean­tragt wird.

3) Bei der Beschluß­fas­sung ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Stim­ment- hal­tun­gen blei­ben außer Betracht. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Es wird offen abge­stimmt, es sei denn, die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit gehei­me Abstim­mung oder die gehei­me Abstim­mung ist in die­ser Sat­zung bestimmt..

4) Über die gefaß­ten Beschlüs­se ist eine von einem der Vor­sit­zen­den und dem Schrift­füh­rer, bei des­sen Ver­hin­de­rung von einem ande­ren Vor­stands­mit­glied zu unter­zeich­nen­de Nie­der­schrift auf­zu­neh­men, was vor­aus­setzt, daß die Unter­zeich­nen­den an der Ver­samm­lung teil­ge­nom­men haben.

5) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt auf die Dau­er von drei Jah­ren zwei Revi­so­ren, die jähr­lich die Kas­sen­prü­fung vor­zu­neh­men und der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung über das Ergeb­nis zu berich­ten haben. Sie ent­schei­det über die Ent­las­tung der Vor­stand­schaft, über die des Schatz­meis­ters nach Anhö­rung der Revi­so­ren.

§ 8 Bei­trä­ge

1) Der Ver­ein erhebt zur Deckung sei­nes finan­zi­el­len Auf­wan­des und zur Ver­wirk­li­chung sei­ner Ziel­set­zun­gen einen jähr­li­chen Mit­glieds­bei­trag. Die jewei­li­ge Höhe des Bei­trags wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt. Der Bei­trag ist bis spä­tes­tens 31. März jeden Jah­res zu ent­rich­ten.

2) Ehren­mit­glie­der sind von der Bei­trags­pflicht befreit.

§ 9 Auf­ga­ben des Finanz­vor­stands

Der Finanz­vor­stand hat über die lau­fen­den Ein­nah­men und Aus­ga­ben des Ver­eins Buch zu füh­ren und min­des­tens ein­mal jähr­lich in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung Rech­nung zu legen.

§ 10 Sat­zungs­än­de­run­gen

Anträ­ge auf Sat­zungs­än­de­rung sind auf die Tages­ord­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu set­zen. Über sie ist mit einer Drei­vier­tel­mehr­heit der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den Mit­glie­der zu beschlie­ßen.

§ 11 Auf­lö­sung

1) Beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung die Auf­lö­sung des Ver­eins, so bedarf es dazu einer Mehr­heit von ¾ der erschie­ne­nen Mit­glie­der unter der wei­te­ren Vor­aus­set­zung, daß die Mit­glie­der des Ver­eins bei der Ein­la­dung zu die­ser Mit­glie­der­ver­samm­lung auf einen sol­chen Tages­ord­nungs­punkt aus­drück­lich hin­ge­wie­sen wor­den sind.

2) Die Abstim­mung hat geheim zu erfol­gen.

3) Bei Auf­lö­sung des Ver­eins fällt sein gesam­tes Ver­mö­gen der nächst­hö­he­ren FW Frei­en Wäh­ler Orga­ni­sa­ti­on zu und muß für die sat­zungs­mä­ßi­gen Auf­ga­ben der FW Frei­en Wäh­ler ver­wen­det wer­den.

Zur Ver­ein­fa­chung der Schreib­wei­se wur­de die mas­ku­li­ne Form gewählt.

© Freie Wäh­ler Tutz­ing

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