Satzung des Vereins FW Freie Wähler Tutzing

§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins

1) Der Verein FW Freie Wähler Tutzing ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Tutzing zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.

2) Deshalb beteiligt sich der Verein FW Freie Wähler Tutzing an den Wahlen zum Gemeinderat und deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Er tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes als FW Freie Wähler Tutzing bezeichnet auf.

3) Der Verein FW Freie Wähler Tutzing hat seinen Sitz in Tutzing.

 § 2 Zweck

1) Zweck und Aufgabe des Vereins FW Freie Wähler Tutzing besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Tutzing eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und darüber mitzubestimmen.

2) Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen des Vereins als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, daß sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Tutzing und deren Bürger entscheiden.

3) Der Verein FW Freie Wähler Tutzing kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit, sowie weiter voraus, daß der Eintretende keiner politischen Partei angehört. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Im Fall der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben.

2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes; c) durch Ausschluß aus dem Verein;
b) durch Austrittserklärung; d) durch Streichung von der Mitgliederliste.

3) Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam. Eine anteilige Erstattung des Beitrags für das Kalenderjahr, in das der Austritt fällt, findet nicht statt.

4) Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in den §§ 1, 2 ausgeführten Grundsätze verstößt oder einer politischen Partei beitritt. Der Ausschluß hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, daß über den Ausschluß die Mitgliederversammlung entscheidet.

5) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Versendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

6) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 § 4 Vorstandschaft

1) Der ehrenamtliche Vorstand des Vereins besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden; c) der erweiterten Vorstandschaft, bestehend aus
b) 2. Vorsitzenden;
aa) dem Schriftführer;
bb) dem Finanzvorstand;
cc) jeweils einem Vertreter der Ortsteile Traubing, Diemendorf, Kampberg, Unterzeismering, sofern eine Mitgliedschaft im Verein besteht ;
dd) den gewählten Mitgliedern des Gemeinderates, soweit sie keine andere Funktion im Vorstand innehaben.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen ihrer Einzel- vertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Ver- tretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

3) Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl offen vorgenommen werden, es sei denn, daß auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

2) Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimment- haltungen bleiben außer Betracht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung oder die geheime Abstimmung ist in dieser Satzung bestimmt..

4) Über die gefaßten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, daß die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.

5) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung vorzunehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft, über die des Schatzmeisters nach Anhörung der Revisoren.

§ 8 Beiträge

1) Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.

2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Aufgaben des Finanzvorstands

Der Finanzvorstand hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

§ 10 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.

§ 11 Auflösung

1) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, daß die Mitglieder des Vereins bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.

2) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

3) Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der nächsthöheren FW Freien Wähler Organisation zu und muß für die satzungsmäßigen Aufgaben der FW Freien Wähler verwendet werden.

Zur Vereinfachung der Schreibweise wurde die maskuline Form gewählt.

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